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Ihr Kfz-Sachverständiger für Königswinter, Köln/Bonn und Umgebung

Ihre Rechte

Ihre Rechte als Geschädigter nach einem Unfall

Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall:

Im unverschuldeten Schadensfall gilt: Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen bzw. einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ein Kfz-Gutachter sichert die Beweise, stellt den Umfang und die Höhe des Schadens fest, ermittelt eventuelle Wertminderungen, den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und gibt die Nutzungsausfallentschädigung an.

Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Kfz-Gutachter beauftragt hat. Selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt.

Die Kosten für das Kfz-Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen.

Eine Ausnahme stellt ein sogenannter Bagatellschaden dar. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten aus, welches Sie selbstverständlich von mir bekommen können.

Ich helfe Ihnen, die für Ihren Schadenfall richtige Entscheidung zu treffen.

Sollte der Unfallschaden nicht repariert , sondern fiktiv abgerechnet werden, ist ein Kfz-Gutachten die beste Grundlage.

Im unverschuldeten Schadensfall gilt: Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen bzw. einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ein Kfz-Gutachter sichert die Beweise, stellt den Umfang und die Höhe des Schadens fest, ermittelt eventuelle Wertminderungen, den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und gibt die Nutzungsausfallentschädigung an.

Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Kfz-Gutachter beauftragt hat. Selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt.

Die Kosten für das Kfz-Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen.

Eine Ausnahme stellt ein sogenannter Bagatellschaden dar. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten aus, welches Sie selbstverständlich von mir bekommen können.

Ich helfe Ihnen, die für Ihren Schadenfall richtige Entscheidung zu treffen.

Sollte der Unfallschaden nicht repariert, sondern fiktiv abgerechnet werden, ist ein Kfz-Gutachten die beste Grundlage.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

Auch hier gilt: Die Anwaltskosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.

Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung stehen und sorgt dafür, dass Ihre berechtigten Forderungen durchgesetzt werden. Auch hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Nur Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen als Geschädigten eine Werkstatt vorzuschreiben.

Gehen Sie auf derartige Vorschläge der gegnerischen Versicherung nicht ein. Auch nicht, wenn man Ihnen ein umfangreiches „Schadensmanagement“ anbietet, bei dem Sie sich um nichts kümmern müssen – winken Sie dankend ab. Sie haben sonst keine Kontrolle, wer Ihr Fahrzeug repariert, und ob die Reparatur nach den Richtlinien des Herstellers erfolgt.

Eine Ihnen nach der Reparatur vielleicht zustehende Wertminderung gerät dann schnell in Vergessenheit. Lassen Sie sich, mit welchen Versprechungen auch immer, in keine unbekannte Werkstatt locken. Bestehen Sie auf eine Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens.

Ich beraten Sie dahingehend gern.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, liegt in der Regel zunächst ein Totalschaden vor. Das heißt für die Schadensabrechnung: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall minus des Restwertes nach dem Unfall. Nur ein Gutachten durch einen Kfz-Gutachter berücksichtigt die verschiedenen Bewertungskriterien speziell für Ihr Fahrzeug.

Auch bei diesem Thema gibt es in punkto Wiederbeschaffungswert, Restwert (diese Werte können regional sehr schwanken) und Mehrwertsteuer jede Menge Probleme, die Sie am besten einem Kfz-Gutachter überlassen sollten.

Ich zum Beispiel ermittel den Restwert Ihres Fahrzeugs gemäß Rechtsprechung des BGH anhand der örtlichen Marktlage und berücksichtigten nur Angebote seriöser Aufkäufer. Das bietet Ihnen die Gewähr, eine objektive Schadensabrechnung zu erhalten und keine, die auf einen oftmals überhöhten Restwert dubioser Aufkäufer im Internet basiert, auf die gern seitens der Versicherungen zurückgegriffen wird.

In Ausnahmefällen können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem noch reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und somit ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt (Opfergrenze / 130%-Grenze).

Sachverständigen-Gutachten

Nach BGH-Rechtsprechung ist der Geschädigte im Regelfall – wenn der Schaden über 1.000 € brutto liegt - berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und kann von dem Schädiger und dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Liegt der Schaden unter 1.000 €, kann der Sachverständige ein sog. „Kurzgutachten“ erstellen. Die hierfür entstandenen Kosten sind ebenfalls von dem Schädiger und dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten.

Rechtsanwaltskosten

Nach OLG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014 – 22 U 171/13 ist auch bei einfachen Verkehrsunfall-sachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubare Entwicklung der Schadensposition und der Rechtsprechung zu den Miet-wagenkosten, Stundenverrechnungssätze u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, den Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Sie haben noch fragen? Ich helfe ihnen gerne weiter

Copyright © Kfz-Sachverständigenbüro Philipp Puhlmann